Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich (02.07.2019)

Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass ein Versicherter keinen Anspruch darauf hat, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn zum einen andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste offensichtlich in der Lage sind, die Krankenpflege ebenfalls fachgemäß durchzuführen und zum anderen keine persönliche, einen Wechsel erschwerende Bindung des Versicherten an eine bestimmte Pflegeperson vorliegt.

(SG Münster, Beschluss vom 21.06.2019 - S 17 KR 1206/19 ER)