Wahrscheinlicher Widerruf der ärztlichen Approbation ist bei Strafzumessung zu berücksichtigen (24.01.2024)

Ist der Widerruf der ärztlichen Approbation wahrscheinlich, so muss dies im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Wird dieser Umstand nicht erörtert, ist die Entscheidung über die Strafhöhe angreifbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

(OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2023 - III-3 ORs 60/23)