Verletzung aufgrund Verfolgung eines Diebes im Eigeninteresse kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden (03.04.2019)

Beschäftigte sind auf Dienstreisen auch während der Hin- und Rückfahrten zum Tagungsort bzw. dem Hotel gesetzlich unfallversichert. Wird ein Versicherter auf einem solchen Weg überfallen und verletzt er sich bei dem Versuch, sich von dem Dieb seine Geldbörse zurückzuholen, fehlt es jedoch am Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall ist in diesem Fall nicht anzuerkennen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

(Hessisches LSG, Urteil vom 11.03.2019 - L 9 U 118/18)