Verbreitung rechtsextremer Bilder im privaten Gruppenchat bei WhatsApp rechtfertigt keine Kündigung des Arbeitnehmers (22.02.2018)

Werden rechtsextreme Bilder in einem privaten Gruppenchat unter Kollegen bei WhatsApp ausgetauscht, so rechtfertigt dies keine Kündigung der Arbeitnehmer. Denn der private Chatverlauf steht unter dem Schutz der Vertraulichkeit. Die Arbeitnehmer dürfen darauf vertrauen, dass der Chatverlauf nicht nach außen dringt. Dies hat das Arbeitsgericht Mainz entschieden.

(ArbG Mainz, Urteil vom 15.11.2017 - 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17)