Trittschallschutz muss die zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Anforderungen erfüllen (19.03.2024)

Der Trittschallschutz in einer Mietwohnung muss grundsätzlich nur den Anforderungen Genüge tun, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Es besteht daher regelmäßig kein Anspruch auf Neubaustandard. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

(AG Berlin-Wedding, Urteil vom 03.03.2023 - 16 C 301/21)