Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus ist sozialversicherungspflichtig (06.06.2019)

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der Bundessozialgerichts entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).

(BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R)