Nichterbe muss an ihn zu Unrecht ausgezahltes Pflegegeld an gesetzliche Pflegeversicherung zurückzahlen (01.03.2019)

Wird an eine Person ein dem Erblasser nach seinem Tod bewilligtes rückwirkendes Pflegegeld ausgezahlt, obwohl diese Person nicht Erbe des Erblassers ist, kann die gesetzliche Pflegeversicherung das ausgezahlte Pflegegeld zurückfordern. Auf das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs der Person nach § 2057a BGB kommt es nicht an. Dies hat das Thüringer Landessozialgericht entschieden.

(Thüringer LSG, Beschluss vom 08.11.2017 - L 6 P 445/16 NZB)