Krankenkasse muss Kosten für Tierhaltung nicht erstattet (11.06.2019)

Mit Ausnahme des Blindenführhundes ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, so dass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

(SG Dortmund, Urteil vom 16.04.2019 - S 8 KR 1740/18)