Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass Schmerzpatienten nur dann eine Versorgung mit Cannabis seitens der Krankenkasse beanspruchen können, wenn ein schwerwiegendes Krankheitsbild durch aussagekräftige ärztliche Befundberichte belegt ist. Zur Behandlung einer Fibromyalgie (nicht-entzündlich bedingtes Schmerzsyndrom) besteht mangels ausreichender Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung kein Anspruch auf eine Versorgung.
(Hessisches LSG, Urteil vom 16.10.2017 - L 8 KR 366/17 B ER, L 8 KR 255/17 B ER (Urteil v. 04.10.2017), L 8 KR 288/17 B ER (Urteil v. 28.09.2017))