Die Klausel in den AGB einer Hausratsversicherung, wonach „bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls“ eine Stehlgutliste „unverzüglich“ einzureichen ist, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
(OLG Köln, Urteil vom 15.08.2017 - 9 U 12/17)