Klausel in Hausratsversicherung zur „unverzüglichen“ Einreichung einer Stehlgutliste „bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls“ klar und verständlich (24.07.2019)

Die Klausel in den AGB einer Hausratsversicherung, wonach „bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls“ eine Stehlgutliste „unverzüglich“ einzureichen ist, ist klar und verständlich. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

(OLG Köln, Urteil vom 15.08.2017 - 9 U 12/17)