Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Restschuldversicherung zu Wartezeiten bei Arbeitsunfähigkeit wirksam (06.06.2019)

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung die besagt:
"Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate...

(OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2018 - 20 U 98/18)