Keine verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken zur abschlagsfreien Rente mit 63 (09.01.2018)

Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen; auch wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017 - L 10 2182/16)