Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen; auch wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017 - L 10 2182/16)