Ein sogenannter „Schadensregulierer im Außendienst“, der nicht weisungsgebunden ist, Zeit, Ort und den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann, und eigenes Personal beschäftigen kann, übt eine selbstständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
(SG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018 - S 24 R 7188/16)