Keine Sozialversicherungspflicht: „Schadensregulierer im Außendienst“ mit freier Zeiteinteilung und Möglichkeit zur Beschäftigung eigenen Personals ist selbstständig tätig (28.08.2019)

Ein sogenannter „Schadensregulierer im Außendienst“, der nicht weisungsgebunden ist, Zeit, Ort und den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen kann, und eigenes Personal beschäftigen kann, übt eine selbstständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

(SG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018 - S 24 R 7188/16)