Obliegenheitsverletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfs-gemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheitsverletzung zuzurechnen ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
(BSG, Urteil vom 13.12.2023 - B 7 AS 24/22 R)