Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) - ein gemeinnütziger eingetragener Verein - keine Künstlersozialabgabe entrichten für Künstler muss, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten.
(BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 - B 3 KS 2/16 R)