Die Hellhörigkeit eines Mehrfamilienhauses kann eine Lärmbelästigung durch regelmäßige nächtliche Feiern sowie lautstarke Streitigkeiten nicht rechtfertigen. Vielmehr besteht gemäß § 569 Abs. 2 BGB ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
(AG Münster, Urteil vom 24.07.2023 - 28 C 323/23)