Wird die Kündigung eines Arbeitnehmers im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Kündigung aus Anlass der Erkrankung. Der Arbeitgeber ist daher gemäß § 8 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Entgeltfortzahlung über den Kündigungszeitpunkt hinaus verpflichtet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2018 - 10 Sa 1507/17)