Das Sozialgericht Mannheim hat entschieden, dass ein fehlendes Fingerglied nicht als wesentliche Behinderung anzusehen ist. Die Krankenkasse ist daher nicht zur Kostenübernahme für eine Fingerepithese verpflichtet.
(Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 04.04.2019 - S 15 KR 3170/17)