Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft kann auch bei getrennten oder mehreren Wohnungen vorliegen (27.08.2019)

Für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft ist nicht zwingend erforderlich ist, dass diese in einer einzigen Wohnung vollzogen wird. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann auch bei getrennten Wohnungen von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

(SG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2019 - S 18 AS 2033/19 ER)