Bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags können die Kosten eines
Kraftfahrzeugs nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben einkommensmindernd zu berücksichtigen
sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
(BVerwG, Urteil vom 18.01.2024 - 5 C 13.22)