Das Gebot der „Maßstabskontinuität“ nach der Neufassung des Wohnungseigentumsrechts von 2020 muss nicht schon beim ersten Beschluss über die Kosten einer einzelnen Erhaltungsmaßnahme berücksichtigt werden (Dachfenster-Fall) (22.03.2024)

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts über die Voraussetzungen entschieden, unter denen die Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum eine von der bisherigen Kostenverteilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungseigentümer beschließen können.

(BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 87/23)