BGH: Unzulässiges Rückwärtsfahren in Einbahnstraße zwecks Ermöglichung der Ausfahrt eines anderen Fahrzeugs aus Parklücke (07.02.2024)

Das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße, um damit einem anderen Fahrzeug das Ausparken zu ermöglichen, ist unzulässig. Zulässig ist lediglich das unmittelbare Rückwärtseinparken oder die Rückwärtsausfahrt von einem Grundstück. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

(BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22)