BGH bestätigt Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen (04.07.2019)

Der Bundesgerichtshof hat zwei Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts Berlin bestätigt, mit denen die Landgerichte jeweils einen angeklagten Arzt von dem Vorwurf freigesprochen hatten, sich in den Jahren 2012 bzw. 2013 durch die Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten und unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht zu haben.

(BGH, Urteil vom 03.07.2019 - 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18)