Beschädigtenrente für Opfer von Gewalt: Bereits vor Gewalttat vorhandene Gesundheitsstörungen können nicht berücksichtigt werden (23.11.2017)

Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht miteingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017 - L 6 VG 4283/16)