Das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, weil der Schwerpunkt der Maßnahme auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens liegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(BAG, Beschluss vom 17.10.2023 - 1 ABR 24/22)