Afghanischer Flüchtling hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (03.04.2019)

Das Sozialgericht Leipzig hat die Bundesagentur für Arbeit mittels einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für einen afghanischen Flüchtling verpflichtet, da das Existenzminimum des Flüchtlings ohne Aufstockung durch Berufsausbildungsbeihilfe gefährdet wäre.

(SozG Leipzig, Beschluss vom 06.12.2018 - S 1 AL 232/18 ER)