Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu reduzieren (22.05.2019)

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Abfindung nicht um Anwaltskosten zu bereinigen ist. Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2019 - L 9 AL 224/18)