Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit aufgrund Weigerung der amtsärztlichen Untersuchung (20.04.2020)

Weigert sich ein Beamter einer rechtmäßigen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit nachzukommen, kann der Dienstherr ihn allein deswegen zur Ruhe setzen. Es bestehen keine anderen Möglichkeiten zur Feststellung der Dienstfähigkeit als Mittels einer amtsärztlichen Untersuchung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2020 - 6 A 3273/19)