Zur Darlegungslast von Lkw-Fahrern zu geleisteten Überstunden (18.12.2020)

Für Lkw-Fahrer genügt zur Darlegung von geleisteten Überstunden die Angabe, an welchen Tage welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde. Es ist dann Sache des Arbeitgebers unter Auswertung der Aufzeichnungen darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2020 - 5 Sa 48/20)