Betriebe der Gesundheitsvorsorge dürfen auch bei einer Virus-Pandemie bestreikt werden, wenn ein Notdienst sichergestellt wird. Der Abschluss einer Notdienstvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft ist nicht erforderlich. Dies hat das Arbeitsgericht Gießen entschieden.
(ArbG Gießen, Urteil vom 06.03.2020 - 9 Ga 1/20)