Die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Pflegekraft bis zum Tod des zu pflegenden Arbeitgebers stellt einen sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG dar und ist somit zulässig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.03.2021 - 5 Sa 295/20)