Weisung zur Anlegung der Dienstkleidung vor Schichtbeginn begründet kein Arbeitszeitgutschriftanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit (08.01.2021)

Die Weisung, dass zum Schichtbeginn die Dienstkleidung angelegt sein muss, begründet keinen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift wegen rechtswidriger Zuvielarbeit. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung stellt keinen Dienst dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2020 - 1 A 2217/18)