Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Krankenversicherungen (02.10.2020)

Der für die gesetzlichen Krankenversicherungen in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelte Vorrang der ambulanten vor der stationären Behandlung gilt auch bei privaten Krankenversicherungen. Einer gesetzlichen Normierung bedarf es dafür nicht. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.

(LG Mannheim, Urteil vom 10.09.2020 - 9 O 383/19)