Versehentliches Einschalten einer Herdplatte beim Vorbeigehen sowie Platzierung eines Holzregals im Nahbereich des Herdes ist nicht grob fahrlässig (16.10.2014)

Schaltet ein Wohnungseigentümer beim Vorbeigehen aus Versehen eine Herdplatte ein, so dass es zu einem Brandschaden kommt, so haftet der Wohnungseigentümer regelmäßig nicht gegenüber der Gebäudeversicherung. Denn in dem versehentlichen Einschalten liegt keine grobe Fahrlässigkeit. Auch die Platzierung eines Holzregals im Nahbereich der Herdplatten ist nicht grob fahrlässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Biberach hervor.

(Amtsgericht Biberach a. d. Riß, Urteil vom 17.05.2013 - 5 C 197/13)