Kommt es zu einem Brandschaden in einem Wohnhaus, weil vor dem Verlassen des Hauses eine Herdplatte versehentlich eingeschaltet wurde anstatt eine andere Herdplatte auszuschalten, kann die Wohngebäudeversicherung ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 25 % kürzen. Denn dem Versicherungsnehmer ist in einem solchen Fall grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
(OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2022 - 3 U 37/21)