Verschweigen von getilgten Strafen sowie eingestellten Ermittlungs­verfahren im Bewerbungsverfahren berechtigt nicht zur ordentlichen Kündigung bzw. zur Anfechtung des Arbeits­verhältnisses (15.10.2014)

Ein Bewerber muss im Rahmen des Bewerbungs­verfahrens bereits im Bundes­zentral­register getilgte Vorstrafen nicht gegenüber dem zukünftigen Arbeitgeber offenbaren. Auch muss er nicht über eingestellte Ermittlungs­verfahren aufklären. Der Arbeitgeber ist daher nicht berechtigt, dass Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

(BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12)