Verrechnung von Kindergeld mit Sozialhilfe setzt Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Erstattungsanspruchs voraus (22.07.2021)

Die Familienkassen dürfen versehentlich ausgezahltes Kindergeld nicht mehr zurückfordern, wenn der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers (hier: Jobcenter) bei der Kindergeldauszahlung noch nicht ausreichend konkretisiert war. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

(FinG Köln, Urteil vom 17.09.2020 - 10 K 308/19)