Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Freischichten nicht zu berücksichtigen, wenn diese bei Fälligkeit des Urlaubsanspruchs zu
Beginn des Kalenderjahres nicht dienstplanmäßig feststehen.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 23 Sa 1135/21)