Kann eine Partei nachweisen, dass der Gegenseite ein Schreiben zugegangen ist, so genügt es nicht, dass die Gegenseite den Inhalt des Schreibens einfach bestreitet. Vielmehr muss und kann die Gegenseite erklären, welchen anderen Inhalt das Schreiben haben soll. Dies hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.
(Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 07.12.2022 - 4 Sa 123/21)