Unwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur (27.10.2021)

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin genügt ein von beiden Seiten nur in
elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine
wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit
geschlossen.

(ArbG Berlin, Urteil vom 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20)