Unfall während Fütterung städtischer Streunerkatzen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (13.01.2020)

Eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

(SG Dortmund, Urteil vom 06.06.2019 - S 18 U 452/18)