Trägerin einer Jugendwohngruppe kann Beschäftigung eines verurteilten Vergewaltigers untersagt werden (02.06.2020)

Der Trägerin einer Jugendwohngruppe kann gemäß § 48 SGB VIII die Beschäftigung eines verurteilten Vergewaltigers untersagt werden. Denn eine Verurteilung wegen Vergewaltigung spricht für eine Ungeeignetheit zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.

(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.04.2020 - 2 D 65/20)