Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig (01.03.2021)

Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat das Bundessozialgerichts entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben.

(BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R)