Tritt ein Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens eigenmächtig einen Urlaub an, so rechtfertigt dies grundsätzlich seine fristlose Kündigung. Einer Abmahnung bedarf es nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2020 - 17 Sa 1/20)