Schulmedizinische Leistungen in einer Traditionelle-Chinesische-Medizin-Klinik müssen von privater Krankenversicherung erstattet werden (02.10.2019)

Werden in einer Traditionelle-Chinesische-Medizin-Klinik (TCM-Klinik) zur Behandlung einer Depression schulmedizinische Leistungen angewandt, müssen diese von der privaten Krankenversicherung erstattet werden. Dagegen sind die Kosten für eine Akupunktur, die Massagetechniken Tuina bzw. Qigong sowie chinesische Arzneimittel nicht erstattungsfähig. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

(OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2017 - 20 U 137/16)