Wird eine abhängige Beschäftigung zwecks Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbständigkeit gekündigt, liegt zumindest ein Härtefall vor. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2022 - L 9 AL 106/22 B ER)