Die pandemiebedingte Verlängerung der Schichtzeit auf 12 Stunden in einer Universitätsklinik in Nordrhein-Westfalen unterliegt gemäß § 72 LPVG dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Das Mitbestimmungsrecht wird nicht durch die Covid-19-Arbeitszeitverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausgeschlossen. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschieden.
(VG Sigmaringen, Beschluss vom 23.11.2020 - PL 11 K 2474/20)