Ordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen erheblicher Verspätungen an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen (15.10.2021)

Kommt eine Arbeitnehmerin an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zur spät zur Arbeit, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Fehlt der Arbeitnehmerin zudem das Unrechtsbewusstsein, so bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021 - 1 Sa 70 öD/21)