Notfallbehandlung in türkischer Privatklinik im Urlaub: Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen richtet sich nach türkischem Recht (20.05.2019)

Die Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen für eine stationäre Behandlung während eines Türkeiurlaubs richtet sich nach türkischem Recht. Es gelten diejenigen Sätze, die der türkische Sozialversicherungsträger für eine vergleichbare Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zu zahlen gehabt hätte. Für eine weitergehende Übernahme von Kosten einer stationären Behandlung in einer türkischen Privatklinik besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage.

(SG Gießen, Urteil vom 12.03.2019 - S 7 KR 261/17)