Nach Tod des Versicherten gezahlte Unfallrente muss erstattet werden (27.11.2020)

Renten, die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, gelten als unter
Vorbehalt erbracht. Der Versicherungsträger hat die Erstattung zu Unrecht erbrachter
Zahlungen vorrangig gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen. War dem Geldinstitut
der Tod des Versicherten nicht bekannt, kann dieses sich jedoch darauf berufen,
dass bereits anderweitig über das Geld verfügt worden sei. In diesem Fall kann der...

(Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 25.08.2020 - L 3 U 73/19)